Die darin enthaltenen Objekte unterstehen dem verstärkten Schutz von Art. 6 NHG (vgl. Peter M. Keller: Natur- und Landschaftsschutzgebiete - Museen oder Selbstbedienungsläden, URP 1996, 698 ff). Das Inventar dient als Grundlage für Planungen auf eidgenössischer Ebene, bei Kantonen oder Gemeinden; es dient der Denkmal- oder Ortsbildpflege als Entscheidungsgrundlage beim Erhalt von Quartieren oder Einzelbauten. Das ISOS ist ein Konzept des Bundes im Sinne von Art. 13 RPG. Es bindet den Bund und die eine Bundesaufgabe erfüllenden Kantone. Vorliegend geht es nicht um die Erfüllung einer Bundesaufgabe.