Die Forderung nach einem zeitgemässen Wohnkomfort kann den Schutzbestrebungen entgegenstehen. 6. a) Auch wenn die überwiegenden öffentlichen Interessen für die Erhaltung der Baureihen an der Rosengasse sprechen würden, sind die privaten Interessen an der Baufreiheit den öffentlichen Schutzinteressen entgegenzusetzen und abzuwägen. Es ist zu prüfen, ob es den bauwilligen Privaten zuzumuten ist, die Gebäude zu erhalten. Dabei stellt sich die Frage, ob die Wiederherstellung abbruchwürdiger Gebäude zumutbar und ob eine zeitgemässe Nutzung der Gebäude möglich ist. b) Das Gericht bewertet die öffentlichen Interessen folgendermassen: