Als öffentliche Interessen gelten nicht zuletzt der Gesundheitsschutz und die Hygiene. Gemäss § 57 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) sind Wohnungen und Arbeitsräume so zu gestalten, dass sie den Anforderungen der Hygiene entsprechen und die Gesundheit der Benützer nicht gefährdet wird. Sie müssen namentlich in bezug auf Raum- und Fenstergrössen, Belüftung, Trockenheit und Schutz vor Kälte, Wärme und Lärm den Anforderungen entsprechen, die zum Schutze der Gesundheit notwendig sind. Sie sind mit den erforderlichen Nebenräumen und sanitären Einrichtungen zu versehen. Die Forderung nach einem zeitgemässen Wohnkomfort kann den Schutzbestrebungen entgegenstehen.