Zu diesem Zweck ist es zulässig, bestimmte Mindestanforderungen an die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufzustellen (Pierre Tschannen in Kommentar RPG, Zürich 1999, N. 55 zu Art. 3). Die Frage der hinreichenden Erschliessung mit öffentlichem Verkehr steht in einem engen Sachzusammenhang mit dem Umweltrecht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung liegt es im öffentlichen Interesse, die Erschliessung der Bauzonen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fördern. Dadurch wird die Zahl der Motorfahrzeugbewegungen und damit die Emission von Schadstoffen reduzieren (vgl. BGE 124 II 272). d) Als öffentliche Interessen gelten nicht zuletzt der Gesundheitsschutz und die Hygiene.