Dem Gebot der haushälterischen Nutzung des Bodens widerspricht eine Siedlungsausdehnung, wenn in den bestehenden Siedlungen noch genügend Raum für zusätzliche bauliche Nutzungen vorhanden sind (Sieber, a.a.O., S. 27). Die Förderung der haushälterischen Nutzung des Bodens, vorab durch verdichtete Bauweise, war auch eine wichtige Stossrichtung der letzten Revision der Kantonalen Baugesetzgebung vom 12.9.1990. c) Der bundesrechtlicher Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3 lit. a RPG verlangt im Weiteren, dass grössere Überbauungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden können (BGE 123 II 337 f.).