Gemäss Art. 2 Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) prüfen die Behörden bei der Planung raumwirksamer Tätigkeiten u.a., welche Möglichkeiten bestehen, den Boden haushälterisch und umweltschonend zu nutzen sowie die Siedlungsordnung zu verbessern. Aus der Verpflichtung zur haushälterischen Bodennutzung hat die Rechtsprechung namentlich das Konzentrationsprinzip abgeleitet (BGE 116 Ia 335 ff.). Haushälterische Bodennutzung heisst sparsamer Flächenverbrauch (F. Jost: Grösse und Lage von Bauzonen, Zürich 2000, S. 70). Die haushälterische Bodennutzung verlangt nach Verdichtung der Bauweise an zentralen Orten.