Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erhaltung historischer Kulturdenkmäler, so können diese vom Kanton oder von den Gemeinden unter Schutz gestellt werden. Die Schutzzonen bezwecken die Erhaltung und die schonende Weiterentwicklung charakteristischer Ortsbilder. Sie werden durch Nutzungspläne nach den Vorschriften des PBG festgelegt. 5. a) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Objekt Schutz verdient, hat eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung Platz zu greifen, welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt.