Zweck des Ortsbildschutzes ist es, die Ästhetik der optischen Wirkung, nicht aber notwendigerweise die integrale Erhaltung der einzelnen Gebäude, sicherzustellen. c) Gemäss § 36 PBG sollen die Einwohnergemeinden namentlich Ortsbilder, historische Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler mit ihrer Umgebung als Schutzzonen ausscheiden. § 120 PBG legt fest, dass die Gemeinden im Rahmen der Ortsplanung die zulässige Nutzung des Bodens ausserhalb der Bauzone und den Schutz und Unterhalt der Natur- und Heimatschutzobjekte in einem Gesamtplan ordnen. Sie stützen sich dabei auf ihre Inventare und Grundlagen sowie auf jene des Bundes, des Kantons und der Regionen.