c des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) sind bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schützen. Bedeutende Ortsbilder sind Gebäudegruppen, deren Einzelbauten sich zu einem Bild von augenfälliger Geschlossenheit vereinigen und die sich in die Umgebung einordnen (BGE 111 Ib 257 ff.). Um Schutzmassnahmen zu rechtfertigen genügt es, wenn sie das erhaltenswerte Ortbild wesentlich mitprägen. Zweck des Ortsbildschutzes ist es, die Ästhetik der optischen Wirkung, nicht aber notwendigerweise die integrale Erhaltung der einzelnen Gebäude, sicherzustellen.