{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2003-139_2003-12-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=87241&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "04335f5ecd5c6b5e2159d8240c7642f4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2003.139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 15.12.2003 VWBES.2003.139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 15.12.2003 VWBES.2003.139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 15.12.2003 VWBES.2003.139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonen- und Gestaltungsplan Schutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:29", "Checksum": "7806a2378eb85f61dba02e445f614230", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 15.12.2003 VWBES.2003.139\nRegeste:\nZonen- und Gestaltungsplan Schutzmassnahmen\n\n\nd) Die Häuser an der Rosengasse sind im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts als sehr einfache, schmucklose Arbeiter-Reihenhäuser entstanden. Der Siedlung kommt aus entwicklungsgeschichtlicher und typologischer Sicht dokumentarische Bedeutung zu. Die Häuser hätten einen historischen Wert. Die Fachexperten sind jedoch nicht der Meinung, dass die Gebäude an der Rosengasse restauriert werden sollten. Es ist auch ökonomisch nicht sinnvoll, dies zu tun. Nur der Charakter des Ensembles sei zu erhalten. Es genüge, wenn die äussere Erscheinung der Bauzeile erhalten bleibe. Eine Modernisierung der Gebäude, in der Form, wie sie am Augenschein besichtigt werden konnte, sei zulässig. Nach der Renovation werde jedes Haus etwas anders aussehen. Der Augenschein hat deutlich gezeigt, dass ein aufwändig renoviertes Haus, das mit allen Elementen eines zeitgemässen Wohnstandards ausgestattet wird, im Innern mit einem einfachen Arbeiterhaus nichts mehr gemein hat. In einem vollständig renovierten Haus trifft man auf offene Küchen, grosse Bäder und Wohnzimmer, die sich von Brandmauer zu Brandmauer erstrecken. Das sichtbare Innere des Gebäudes unterscheidet sich nicht mehr von einem neu gebauten Reihenhaus. Das Dach ist vollständig ausgebaut. Wenn aber die Arbeiter - Reihenhäuser auf das äussere Erscheinungsbild reduziert werden, wird der historische, entwicklungsgeschichtliche und typologische Wert bedeutend eingeschränkt. Dies ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.\ne) Eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen zeigt, dass das Ensemble der Rosengasse als Zeugnis des einfachsten Wohnungsbaues des 19. Jahrhunderts im Zentrum der Stadt nur von begrenzter Bedeutung ist. Es kann direkt neben dem Hauptbahnhof des Eisenbahnknotenpunktes nicht gehalten werden. Derartige Zeugnisse haben in Wohnquartieren ihren Platz. Zwar sind auch in Stadtzentren wertvolle Ensembles zu erhalten. Es sind dies aber in der Regel nicht Einfamilienhäuser sondern Zentrumsbauten, die sich für traditionelle Kernnutzungen eignen. Der Wert der Integration des Ensembles der Rosengasse in eine verdichtete Kernüberbauung des Bahnhofgebietes ist beschränkt. Das Ensemble würde zum Museum in einem dichten, modernen Dienstleistungszentrum. Dies macht für besonders wertvolle Einzelbauten Sinn, nicht aber für ein Ensemble von Häusern ohne ausgeprägten Stil, die lediglich eine historische Lebensweise dokumentieren. Im Übrigen haben die Bauten an der Rosengasse im Volumen des Gestaltungsplanes ihren Platz. Sie müssen nicht abgerissen werden. Der Gestaltungsplan berücksichtigt deshalb die Interessen an der Stadtentwicklung und an der Erhaltung der bestehenden Bauten in hinreichender Weise. Der von der Planungsbehörde aufgelegte Gestaltungsplan ist rechtmässig, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass der Gemeinde bei der Erarbeitung der Planungen ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht.\nVerwaltungsgericht; Urteil vom 15. Dezember 2003 (VWBES.2003.139)"}