{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2003-139_2003-12-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=87241&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "04335f5ecd5c6b5e2159d8240c7642f4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2003.139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 15.12.2003 VWBES.2003.139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 15.12.2003 VWBES.2003.139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 15.12.2003 VWBES.2003.139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonen- und Gestaltungsplan Schutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:29", "Checksum": "7806a2378eb85f61dba02e445f614230", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 15.12.2003 VWBES.2003.139\nRegeste:\nZonen- und Gestaltungsplan Schutzmassnahmen\n\n\nb) Den Erhaltungsinteressen stehen im vorliegenden Fall andere raumplanerische Interessen entgegen. Art. 1 Abs. 1 RPG verpflichtet Bund, Kantone und Gemeinden dafür zu sorgen, dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Gemäss Art. 2 Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) prüfen die Behörden bei der Planung raumwirksamer Tätigkeiten u.a., welche Möglichkeiten bestehen, den Boden haushälterisch und umweltschonend zu nutzen sowie die Siedlungsordnung zu verbessern. Aus der Verpflichtung zur haushälterischen Bodennutzung hat die Rechtsprechung namentlich das Konzentrationsprinzip abgeleitet (BGE 116 Ia 335 ff.). Haushälterische Bodennutzung heisst sparsamer Flächenverbrauch (F. Jost: Grösse und Lage von Bauzonen, Zürich 2000, S. 70). Die haushälterische Bodennutzung verlangt nach Verdichtung der Bauweise an zentralen Orten. Eine mögliche Bodennutzung gilt dann nicht als zweckmässig, wenn ein in Frage stehendes Gebiet einer passenderen, wünschbareren und lohnenswerteren Nutzung zugänglich ist (R. Sieber: Die bauliche Verdichtung aus rechtlicher Sicht, Freiburg 1996, S. 22). Dem Gebot der haushälterischen Nutzung des Bodens widerspricht eine Siedlungsausdehnung, wenn in den bestehenden Siedlungen noch genügend Raum für zusätzliche bauliche Nutzungen vorhanden sind (Sieber, a.a.O., S. 27). Die Förderung der haushälterischen Nutzung des Bodens, vorab durch verdichtete Bauweise, war auch eine wichtige Stossrichtung der letzten Revision der Kantonalen Baugesetzgebung vom 12.9.1990.\nc) Der bundesrechtlicher Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3 lit. a RPG verlangt im Weiteren, dass grössere Überbauungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden können (BGE 123 II 337 f.). Die Raumplanung soll anstreben, dass Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr in der Nähe bestehender oder geplanter öffentlicher Verkehrsanlagen errichtet werden. Die Verdichtung der Siedlung ist wesentliche Voraussetzung dafür, dass derartige Erschliessungsanlagen optimal genutzt werden können. Zu diesem Zweck ist es zulässig, bestimmte Mindestanforderungen an die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufzustellen (Pierre Tschannen in Kommentar RPG, Zürich 1999, N. 55 zu Art. 3). Die Frage der hinreichenden Erschliessung mit öffentlichem Verkehr steht in einem engen Sachzusammenhang mit dem Umweltrecht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung liegt es im öffentlichen Interesse, die Erschliessung der Bauzonen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fördern. Dadurch wird die Zahl der Motorfahrzeugbewegungen und damit die Emission von Schadstoffen reduzieren (vgl. BGE 124 II 272).\nd) Als öffentliche Interessen gelten nicht zuletzt der Gesundheitsschutz und die Hygiene. Gemäss § 57 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) sind Wohnungen und Arbeitsräume so zu gestalten, dass sie den Anforderungen der Hygiene entsprechen und die Gesundheit der Benützer nicht gefährdet wird. Sie müssen namentlich in bezug auf Raum- und Fenstergrössen, Belüftung, Trockenheit und Schutz vor Kälte, Wärme und Lärm den Anforderungen entsprechen, die zum Schutze der Gesundheit notwendig sind. Sie sind mit den erforderlichen Nebenräumen und sanitären Einrichtungen zu versehen. Die Forderung nach einem zeitgemässen Wohnkomfort kann den Schutzbestrebungen entgegenstehen.\n6. a) Auch wenn die überwiegenden öffentlichen Interessen für die Erhaltung der Baureihen an der Rosengasse sprechen würden, sind die privaten Interessen an der Baufreiheit den öffentlichen Schutzinteressen entgegenzusetzen und abzuwägen. Es ist zu prüfen, ob es den bauwilligen Privaten zuzumuten ist, die Gebäude zu erhalten. Dabei stellt sich die Frage, ob die Wiederherstellung abbruchwürdiger Gebäude zumutbar und ob eine zeitgemässe Nutzung der Gebäude möglich ist.\nb) Das Gericht bewertet die öffentlichen Interessen folgendermassen: Die am Bahnhof Olten gelegenen Bauzonen werden durch den öffentlichen Verkehr optimal erschlossen und verfügen über eine hohe Zentralität. Die Nachfrage nach verschiedenen Zentrumsnutzungen ist gross und es besteht ein bedeutendes öffentliches Interesse an der Verdichtung der Umgebung des Bahnhofes. Entsprechende Vorhaben wurden in einigen Städten an der Jurasüdfuss-Linie realisiert. Nach rechtsgültigem Zonenplan sind die Grundstücke der Rosengasse der Kernrandzone zugeteilt. Zulässig sind öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten sowie Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Es gilt die geschlossene Bauweise mit 4 Geschossen. Eine der Zentralität entsprechende Dichte der Überbauung ist im geltenden Zonenplan bereits vorgesehen. In der Umgebung der Rosengasse wurden verschiedene dichte Überbauungen, teilweise mit Ausnützungsziffern von 1.8 - 2.5 realisiert. Die Nachfrage nach dichter Überbauung ist ungebrochen. In der Umgebung werden alte Gewerbeliegenschaften umgenutzt und die Gebiete werden verdichtet. In dieser Umgebung wird die Rosengasse zur Insel. Sie kann nur erhalten werden, wenn der Wert des Ensembles ein bedeutender ist.\nc) An der Erhaltung des Ensembles an der Rosengasse besteht unbestreitbar ein gewisses öffentliches Interesse. Die Häuser sind zwar in keinem gültigen (kantonalen und kommunalen) Inventar als schützens - oder erhaltenswert eingestuft. Im Grundbuch ist kein Altertümerschutz angemerkt. Das Ensemble ist auch im Kantonalen Richtplan nicht enthalten. Die Rosengasse wird, wenn auch nicht sehr prominent, im INSA (Inventar der neueren Schweizer Architektur 1850-1920, Bd. 7, Zürich 2000, S. 372) erwähnt. Die Häuser Nrn. 15 - 25 werden als fünfteilige, zweigeschossige Wohnzeile mit Satteldach und einheitlicher Traufhöhe beschrieben. Erwähnenswert sei die Hinterseite mit Aborten und Lauben. Die Häuser Nrn. 16 - 24 werden erwähnt, weil sie aus den Jahren 1872 - 1880 stammen und die Aborte und Lauben auf der Frontseite gebaut worden sind."}