{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2003-139_2003-12-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=87241&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "04335f5ecd5c6b5e2159d8240c7642f4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2003.139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 15.12.2003 VWBES.2003.139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 15.12.2003 VWBES.2003.139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 15.12.2003 VWBES.2003.139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonen- und Gestaltungsplan Schutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:29", "Checksum": "7806a2378eb85f61dba02e445f614230", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 15.12.2003 VWBES.2003.139\nRegeste:\nZonen- und Gestaltungsplan Schutzmassnahmen\n\nSOG 2003 Nr. 16\nArt. 17 RPG, § 36 PBG. Ob ein Objekt Schutz verdient, ist sachlich, gestützt auf wissenschaftliche Kriterien zu beurteilen. Da Schutzmassnahmen mit Eigentumseingriffen verbunden sind, dürfen sie nicht lediglich im Interesse von Fachleuten erlassen werden. Sie müssen von einem grösseren Teil der Bevölkerung getragen werden. Es ist auch zu prüfen, ob es bauwilligen Privaten zuzumuten ist, Gebäude zu erhalten. Eine gut hundertjährige ehemalige Arbeiter-Reihenhaussiedlung in bester Zentrumslage ist nicht zu schützen.\nSachverhalt:\nDie Einwohnergemeinde Olten legte anfangs 2002 den Zonen- und Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften \"Neuhardstrasse-Hardfeldstrasse-Rosengasse-Unterführungsstrasse\" öffentlich auf. Es gingen verschiedene Einsprachen ein, die u.a. den Schutz der Gebäude an der Rosengasse verlangten. Der Stadtrat wies die Einsprachen ab. Gegen den Einspracheentscheid beschwerten sich Anwohner beim Regierungsrat. Der Regierungsrat hiess verschiedene Beschwerden gut. Der Plan wurde nicht genehmigt mit der Begründung, der Bedeutung der bestehenden Überbauung an der Rosengasse für die baulichen Geschichte der Stadt sei zu wenig Rechnung getragen worden. Die Einwohnergemeinde Olten erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.\nAus den Erwägungen:\n3. a) An der Rosengasse stehen die Häuser nördlich der Strasse als fünfteilige, zweigeschossige Wohnzeile mit Satteldach und einheitlicher Traufhöhe und südlich der Strasse als Reihenhäuser, teilweise mit Laube, welche von 1872 - 1880 gebaut wurden. Sie sind baulich in einem sehr unterschiedlichen Zustand. Mehrere sind in einem schlechten baulichen Zustand. Sie werden im Hinblick auf eine Neuüberbauung nicht mehr unterhalten. Drei Häuser wurden zeitgemäss renoviert. Die Fassaden, die Dächer, die innere bauliche Tragstruktur und die Vorgärten wurden erhalten. Verändert wurden teilweise die Raumaufteilung und die Treppenhäuser. Die Häuser wurden mit grosszügigen Bädern und modernen Küchen versehen.\nb) Im rechtsgültigen Zonenplan sind die Grundstücke der Rosengasse der Kernrandzone zugeteilt. Zulässig sind öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten sowie Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, die entsprechend den örtlichen Verhältnissen nicht stören. Es gilt die geschlossene Bauweise mit 4 Geschossen. Vorgeschrieben ist eine Grünflächenziffer von mind. 30 %, jedoch keine Ausnützungsziffer. Der Zonenplan nimmt keine Rücksicht auf die bestehende Bebauung.\n4. b) Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) sind bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schützen. Bedeutende Ortsbilder sind Gebäudegruppen, deren Einzelbauten sich zu einem Bild von augenfälliger Geschlossenheit vereinigen und die sich in die Umgebung einordnen (BGE 111 Ib 257 ff.). Um Schutzmassnahmen zu rechtfertigen genügt es, wenn sie das erhaltenswerte Ortbild wesentlich mitprägen. Zweck des Ortsbildschutzes ist es, die Ästhetik der optischen Wirkung, nicht aber notwendigerweise die integrale Erhaltung der einzelnen Gebäude, sicherzustellen.\nc) Gemäss § 36 PBG sollen die Einwohnergemeinden namentlich Ortsbilder, historische Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler mit ihrer Umgebung als Schutzzonen ausscheiden. § 120 PBG legt fest, dass die Gemeinden im Rahmen der Ortsplanung die zulässige Nutzung des Bodens ausserhalb der Bauzone und den Schutz und Unterhalt der Natur- und Heimatschutzobjekte in einem Gesamtplan ordnen. Sie stützen sich dabei auf ihre Inventare und Grundlagen sowie auf jene des Bundes, des Kantons und der Regionen. Nach der Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler - Verordnung, BGS 436.11) gelten als historische Kulturdenkmäler Werke früherer menschlicher Tätigkeit sowie Zeugnisse der Vergangenheit, die eine besondere archäologische, geschichtliche, soziale, künstlerische, städtebauliche, technische, wissenschaftliche oder heimatkundliche Bedeutung haben. Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erhaltung historischer Kulturdenkmäler, so können diese vom Kanton oder von den Gemeinden unter Schutz gestellt werden. Die Schutzzonen bezwecken die Erhaltung und die schonende Weiterentwicklung charakteristischer Ortsbilder. Sie werden durch Nutzungspläne nach den Vorschriften des PBG festgelegt.\n5. a) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Objekt Schutz verdient, hat eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung Platz zu greifen, welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt. Da Denkmalschutzmassnahmen oftmals mit schwerwiegenden Eigentumseingriffen verbunden sind, dürfen sie aber nicht lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten erlassen werden. Sie müssen breiter, d.h. auf objektive und grundsätzliche Kriterien abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werden, um Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können (BGE 120 Ia 275)."}