Dies ist verständlich, wurde eine Kündigung doch gar nie ins Auge gefasst. Dies hat jedoch zur Folge, dass die formlose Mitteilung des Personalamtes an den Beschwerdeführer, sein Lohn werde reduziert, keine Vertragsänderung bewirken konnte. Die bisherigen Vertragsbedingungen haben deshalb weiterhin Geltung, und die Lohnreduktion ist unwirksam. Verwaltungsgericht; Urteil vom 29. Oktober 2003 (VWBES. 2003.104)