Er hat dem Beschwerdeführer auch schriftlich mitgeteilt, dass bei Nichterreichen der vereinbarten Ziele eine Versetzung in einen anderen Dienst in Erwägung gezogen werde. Am 15.10.02 wurde die negative Zwischenqualifikation zwar mündlich eröffnet. Sie wurde aber schriftlich nicht bestätigt und der Beschwerdeführer hat die Qualifikation nicht unterschrieben. Ein begründeter Kündigungsantrag wurde nicht eröffnet und Frist zur Stellungnahme wurde nicht gesetzt. Dies ist verständlich, wurde eine Kündigung doch gar nie ins Auge gefasst.