Das für die Kündigung vorgeschriebene Verfahren wurde deshalb auch nicht durchgespielt. Die im Anschluss an das Mitarbeiterbeurteilungsgespräch geforderte Bewährungsfrist wurde zwar eingeräumt, es wurde aber keine Kündigung für den Fall der Nichtbewährung in Aussicht gestellt. Die Gründe für die Versetzung wurden mit dem Beschwerdeführer besprochen. Der Kommandant-Stellvertreter hat wegen Mängeln in der Führung eine Zwischenqualifikation für September 2002 angeordnet. Er hat dem Beschwerdeführer auch schriftlich mitgeteilt, dass bei Nichterreichen der vereinbarten Ziele eine Versetzung in einen anderen Dienst in Erwägung gezogen werde.