Die Anstellungsbehörde stellt dem Mitarbeiter den begründeten Kündigungsantrag zu und setzt ihm Frist zur schriftlichen Stellungnahme (§ 11 Abs. 3 StPV). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit diesem mehrstufigen Kündigungsverfahren, dem betroffenen Angestellten sowohl das rechtliche Gehör als auch hinreichend Gelegenheit zur Behebung von Beanstandungen zu gewähren. 9. Im vorliegenden Verfahren stand gemäss dem Beweisergebnis nie zur Diskussion, H. zu kündigen. Das für die Kündigung vorgeschriebene Verfahren wurde deshalb auch nicht durchgespielt.