Einseitig seitens des Arbeitgebers angeordnete Vertragsänderungen sind nicht möglich. Das Verfahren, das durchgespielt werden muss, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen will, ist im Staatspersonalgesetz sowie der Verordnung dazu detailliert geregelt. Da die umstrittene Lohnreduktion nur durch eine Kündigung hätte bewirkt werden können, ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Kündigung ausgesprochen wurde und ob die für die Kündigung geltenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind. 8. Nach § 27 des StPG kann die Anstellungsbehörde das Anstellungsverhältnis kündigen, wenn wesentliche Gründe diesen Schritt rechtfertigen.