Demnach kann das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Kommandierung nicht überprüfen. 7. Im solothurnischen Personalrecht ist die Änderung der öffentlich-rechtlichen Dienstverträge nicht geregelt. Da die Lohnreduktion jedoch nicht als innerdienstliche Anordnung gelten kann, greift sie in das Vertragsverhältnis ein. Es handelt sich um den Versuch einer Vertragsänderung. Im solothurnischen Personalrecht können Verträge, mangels gesetzlicher Regelung, nur durch gegenseitige Vereinbarung oder durch Kündigung geändert werden. Einseitig seitens des Arbeitgebers angeordnete Vertragsänderungen sind nicht möglich.