Jeder Polizist muss mit Versetzungen rechnen. Die Kommandierung ist zu befolgen, denn massgebend für den Inhalt und Umfang der Dienstpflichten ist das Dienstreglement der Kantonspolizei. Bei der Kommandierung eines Polizisten nach KapoG handelt es sich demnach um eine Weisung, die nicht in den Anstellungsvertrag eingreift. Der Kommandant hat deshalb zu Recht keine beschwerdefähige Verfügung erlassen. Mangels beschwerdefähiger Verfügung fehlt ein Anfechtungsobjekt. Ohne Anfechtungsobjekt kann auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden. Demnach kann das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Kommandierung nicht überprüfen.