Gewisse Besonderheiten der Tätigkeit eines Polizeibeamten machen es aber erforderlich, in den §§ 10 bis 18 spezielle Regelungen vorzusehen (Botschaft und Entwurf des Regierungsrates zur Totalrevision des Gesetzes über die Kantonspolizei, KRV 1990, Beilage nach S. 180, S. 7)). Gemäss § 15 des Kantonspolizeigesetzes besetzt das Kommando freie Stellen auf Ausschreibung hin. Soweit es die Umstände erfordern, kann das Kommando Versetzungen anordnen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Korpsangehörigen ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.