Polizeibeamte unterstehen einem besonderen Dienstrecht gemäss §§ 10 bis 18 KapoG und dem Dienstreglement der Kantonspolizei (BGS 511.12). Nach § 7 des Reglementes hat sich jeder Korpsangehörige grundsätzlich mit allen im Gesetz über die Kantonspolizei umschriebenen Aufgaben zu befassen. Das Arbeitsverhältnis der Polizeibeamten soll grundsätzlich gleich ausgestaltet sein wie beim übrigen Staatspersonal. Gewisse Besonderheiten der Tätigkeit eines Polizeibeamten machen es aber erforderlich, in den §§ 10 bis 18 spezielle Regelungen vorzusehen (Botschaft und Entwurf des Regierungsrates zur Totalrevision des Gesetzes über die Kantonspolizei, KRV 1990, Beilage nach S. 180, S. 7)).