Er wurde von der Besoldungsklasse 19 in die Besoldungsklasse 17 zurückgestuft. H. beschwerte sich beim Regierungsrat. Der Regierungsrat überwies die Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht tritt auf den Kommandierungsentscheid nicht ein, heisst aber die Beschwerde über die Neufestsetzung der Besoldung gut. Aus den Erwägungen: 4. c) Für Polizisten gilt das StPG (Staatspersonalgesetz, BGS 126.1) unter Vorbehalt des Gesetzes über die Kantonspolizei (Kantonspolizeigesetz, KapoG, BGS 511.11). Polizeibeamte unterstehen einem besonderen Dienstrecht gemäss §§ 10 bis 18 KapoG und dem Dienstreglement der Kantonspolizei (BGS 511.12).