{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2003-104_2003-10-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=86765&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "86561abe0f38dff6a1e665b0127ff5d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2003.104", "E. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 29.10.2003 VWBES.2003.104 (E. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 29.10.2003 VWBES.2003.104 (E. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 29.10.2003 VWBES.2003.104 (E. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommandierung / Neufestsetzung der Besoldung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:20", "Checksum": "82a748d5985e448643e820713fc23fef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 29.10.2003 VWBES.2003.104 (E. 7)\nRegeste:\nKommandierung / Neufestsetzung der Besoldung\n\n\n§ 11 StPV (BGS 126.161) legt die Einzelheiten des Kündigungsverfahrens fest. Der erste Verfahrensschritt besteht darin, dass der Vorgesetzte mit dem Mitarbeiter ein Mitarbeiterbeurteilungsgespräch führt und dessen mangelnde Eignung, ungenügende Leistung oder zu Klagen Anlass gebendes Verhalten thematisiert. Im Anschluss an das Mitarbeiterbeurteilungsgespräch hat der Vorgesetzte dem Mitarbeiter schriftlich eine angemessene Bewährungsfrist einzuräumen und für den Fall, dass er sich nicht bewährt, die Kündigung in Aussicht zu stellen (§ 11 Abs. 1 StPV). Wenn sich der Mitarbeiter innert der vereinbarten Frist nicht bewährt, reicht der Vorgesetzte gestützt auf ein erneutes Mitarbeiterbeurteilungsgespräch den begründeten Antrag auf Kündigung auf dem Dienstweg bei der Anstellungsbehörde ein (§ 11 Abs. 2 StPV). Die Anstellungsbehörde stellt dem Mitarbeiter den begründeten Kündigungsantrag zu und setzt ihm Frist zur schriftlichen Stellungnahme (§ 11 Abs. 3 StPV). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit diesem mehrstufigen Kündigungsverfahren, dem betroffenen Angestellten sowohl das rechtliche Gehör als auch hinreichend Gelegenheit zur Behebung von Beanstandungen zu gewähren.\n9. Im vorliegenden Verfahren stand gemäss dem Beweisergebnis nie zur Diskussion, H. zu kündigen. Das für die Kündigung vorgeschriebene Verfahren wurde deshalb auch nicht durchgespielt. Die im Anschluss an das Mitarbeiterbeurteilungsgespräch geforderte Bewährungsfrist wurde zwar eingeräumt, es wurde aber keine Kündigung für den Fall der Nichtbewährung in Aussicht gestellt. Die Gründe für die Versetzung wurden mit dem Beschwerdeführer besprochen. Der Kommandant-Stellvertreter hat wegen Mängeln in der Führung eine Zwischenqualifikation für September 2002 angeordnet. Er hat dem Beschwerdeführer auch schriftlich mitgeteilt, dass bei Nichterreichen der vereinbarten Ziele eine Versetzung in einen anderen Dienst in Erwägung gezogen werde. Am 15.10.02 wurde die negative Zwischenqualifikation zwar mündlich eröffnet. Sie wurde aber schriftlich nicht bestätigt und der Beschwerdeführer hat die Qualifikation nicht unterschrieben. Ein begründeter Kündigungsantrag wurde nicht eröffnet und Frist zur Stellungnahme wurde nicht gesetzt. Dies ist verständlich, wurde eine Kündigung doch gar nie ins Auge gefasst. Dies hat jedoch zur Folge, dass die formlose Mitteilung des Personalamtes an den Beschwerdeführer, sein Lohn werde reduziert, keine Vertragsänderung bewirken konnte. Die bisherigen Vertragsbedingungen haben deshalb weiterhin Geltung, und die Lohnreduktion ist unwirksam.\nVerwaltungsgericht; Urteil vom 29. Oktober 2003 (VWBES. 2003.104)"}