für Neubauten und Anbauten in der Bauzone, wenn sie in ein überbautes Gebiet zu liegen kommen, das Baugrundstück anders nicht zweckmässig überbaubar ist und der Näherbau den Schutzzweck nicht vereitelt; für Umbauten, wenn dadurch der Schutzzweck nicht vereitelt wird. c) Es ergibt sich somit, dass auch von unterirdisch geführten Bächen ein Abstand einzuhalten ist, um eine spätere Offenlegung zu ermöglichen, wenn die bestehende Eindolung ersetzt werden müsste. Es kann keine Ausnahmebewilligung gewährt werden. Das Grundstück des Beschwerdeführers ist gross genug, um mit dem geplanten Hühnerhaus den Bachabstand einzuhalten. Verwaltungsgericht; Urteil vom 01. Juli 2003 (VWBES.2003.100)