Gemäss § 32 NHV besteht für Bauten, sofern kantonale Baulinien nichts anderes vorsehen, innerhalb der Bauzone entlang von Bächen in einer Breite von 4 m ein Bauverbot. Ausserhalb der Bauzone beträgt der minimale Bauabstand bei Bächen 10 m. Nach § 35 NHV können Ausnahmen vom Bauverbot bewilligt werden für Bauten und bauliche Anlagen, deren Zweck einen Standort am Ufer erfordert und deren Erstellung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen; wenn es im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes erforderlich ist;