Der Schutz bezweckt namentlich: die Erhaltung der natürlichen Ufer; die Freihaltung der Ufer vor Überbauung; den freien Zugang zu den Ufern; die Erhaltung und Förderung der Schilf-, Baum- und Gebüschbestände entlang den Ufern. Gemäss § 32 NHV besteht für Bauten, sofern kantonale Baulinien nichts anderes vorsehen, innerhalb der Bauzone entlang von Bächen in einer Breite von 4 m ein Bauverbot.