GSchG genügende Renaturierung muss trotz der Überbauung möglich bleiben (V. Huber - Wälchli/P. M. Keller: Zehn Jahre Rechtsprechung zum neuen Gewässerschutzgesetz, in URP 2003, S. 51 f.). b) Die solothurnische Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV, BGS 435.141) regelt den Uferschutz auf kantonaler Ebene. Sämtliche Bäche, Flüsse und Seen und deren Ufer werden unter Schutz gestellt. Der Schutz bezweckt namentlich: die Erhaltung der natürlichen Ufer; die Freihaltung der Ufer vor Überbauung; den freien Zugang zu den Ufern; die Erhaltung und Förderung der Schilf-, Baum- und Gebüschbestände entlang den Ufern.