GSchG dürfen bestehende Eindolungen und Überdeckungen nicht erneuert werden, wenn eine offene Wasserführung möglich ist und für die landwirtschaftliche Nutzung keine erheblichen Nachteile mit sich bringt. Eine Pflicht zur Offenlegung und Renaturierung eines eingedolten Gewässers enthält das GSchG nicht. Hingegen darf die Überbauung eines Grundstückes die künftige Sanierung des Bachs nicht präjudizieren, d.h. eine den Anforderungen von Art. 37 Abs. 2 GSchG genügende Renaturierung muss trotz der Überbauung möglich bleiben (V. Huber - Wälchli/P. M. Keller: Zehn Jahre Rechtsprechung zum neuen Gewässerschutzgesetz, in URP 2003, S. 51 f.).