37 GSchG als eine gesetzliche Grundlage neben anderen für die Festlegung einer Gewässerbaulinie entlang eines Bachs zur planerischen Sicherung des Landbedarfs für eine zukünftige Verbreiterung des Bachprofils im Interesse des Hochwasserschutzes und eine naturnahe Gestaltung des Ufers. Der Gesetzgeber hat das Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern grundsätzlich verboten (Art. 38 Abs. 1 GSchG). Nach Art. 38 Abs. 2 Bst. e GSchG dürfen bestehende Eindolungen und Überdeckungen nicht erneuert werden, wenn eine offene Wasserführung möglich ist und für die landwirtschaftliche Nutzung keine erheblichen Nachteile mit sich bringt.