Aus den Erwägungen: 2. a) Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) hat den Rahmen für den Schutz der Fliessgewässer geschaffen. Art. 37 GSchG lässt deren Verbauen und Korrigieren nur in wenigen Fällen zu. Zudem muss eine grundsätzlich zulässige Verbauung oder Korrektion naturnah gestaltet werden. Das Bundesgericht erachtet Art. 37 GSchG als eine gesetzliche Grundlage neben anderen für die Festlegung einer Gewässerbaulinie entlang eines Bachs zur planerischen Sicherung des Landbedarfs für eine zukünftige Verbreiterung des Bachprofils im Interesse des Hochwasserschutzes und eine naturnahe Gestaltung des Ufers.