SOG 2003 Nr. 21 Art. 37 GSchG, § 32 NHV. Verbauung von Fliessgewässern. Bauabstände sind auch im Bereich eingedolter Fliessgewässer einzuhalten. Sachverhalt: Das Bau- und Justizdepartement verweigerte die Bewilligung für den Neubau eines Hühnerstalles mit Geräteabteil und Sitzplatz. Aus dem Grundbuchplan sei ersichtlich, dass die geplante Baute bis auf 2.4 m an den eingedolten Bach gestellt werde. Das Grundstück sei gross genug, um das Vorhaben ausserhalb des Bachabstandes zu realisieren. Die bereits erstellte Bodenplatte sei zu entfernen. Das Verwaltungsgericht weist die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. a)