Es war nicht die Absicht des Verordnungsgebers, eine Liberalisierung des Kaminfegermonopols Richtung Wettbewerb und Wahlfreiheit zu bewirken. Nachdem sich das Werbeverbot ausschliesslich auf die konzedierte Tätigkeit bezieht, ist es dem Beschwerdeführer vorliegend unbenommen, für seine anderweitigen Dienstleistungen sowohl im eigenen als auch in fremden Kreisen Kundenwerbung zu betreiben. Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. Mai 2002 (VWBES.2002.89)