O., Rz 1'412). Aus dem RRB Nr. 2479 vom 26.9.1995 ergibt sich im Übrigen, dass das Werbeverbot in fremden Kaminfegerkreisen eingeführt wurde, um das Institut des ausserordentlichen Kreiskaminfegers ausschliesslich den Unstimmigkeiten zwischen Grundeigentümer/Vertreter und ordentlichem Kreiskaminfeger vorzubehalten. Es war nicht die Absicht des Verordnungsgebers, eine Liberalisierung des Kaminfegermonopols Richtung Wettbewerb und Wahlfreiheit zu bewirken.