In diesem Rahmen steht der Anbietung und Erbringung anderer als der konzessionierten Dienstleistungen nichts entgegen. Tatsächlich wird in anderen Kantonen die Kaminfegertätigkeit oft in Kombination mit dem Dachdecker- oder Bauspenglergewerbe betrieben. Die Literatur hält auch ausdrücklich fest, dass für den Fall, da der konzessionierte Betrieb noch andere als die konzedierten Tätigkeiten ausübt, sich die Aufsicht nur auf den Gegenstand der Konzession erstreckt (Knapp, a.a.O., Rz 1'412).