Diese Situation stellt einen gewissen Interessenkonflikt dar, den es im Sinn der im öffentlichen Interesse liegenden Brandverhütung und Luftreinhaltung zu vermeiden gilt. Die VV GVG erwähnt in § 73bis zwar das Institut des ausserordentlichen Kreiskaminfegers, doch ist dieser nach dem Willen des Verordnungsgebers eben nur gerade in Ausnahmefällen von Unstimmigkeiten zwischen dem Konzessionär und dem Leistungsempfänger vorgesehen, und nicht als Alternative für den Fall von Interessenkonflikten, so dass es deren Entstehung zu vermeiden gilt. b)