7. Vorliegend ist zu unterscheiden, ob der Beschwerdeführer die beabsichtigten anderweitigen Aktivitäten in seinem Kaminfegerkreis oder ausserhalb dieses Kreises entfaltet. a) Würde der Kreiskaminfeger in seinem Kreis beispielsweise einen Ölofen installieren, so hätte er diese Anlage gemäss § 77bis VV GVG selbst abzunehmen und später so oft als nötig zu kontrollieren und zu russen (§ 78 VV GVG). Diese Situation stellt einen gewissen Interessenkonflikt dar, den es im Sinn der im öffentlichen Interesse liegenden Brandverhütung und Luftreinhaltung zu vermeiden gilt.