O., S. 1140). So führt das Bundesgericht in BGE 97 I 862 aus, dass an sich der Konzessionär in Angelegenheiten, in denen er eigene finanzielle Interessen habe, hinsichtlich seiner öffentlichrechtlichen Funktionen in Ausstand treten müsste bzw. unter Hintanstellung von Privatinteressen objektiv zu entscheiden habe. 7. Vorliegend ist zu unterscheiden, ob der Beschwerdeführer die beabsichtigten anderweitigen Aktivitäten in seinem Kaminfegerkreis oder ausserhalb dieses Kreises entfaltet.