O., S. 660). Im vorliegenden Fall enthalten das GVG und auch die VV GVG - wie oben dargelegt - keine gesetzliche Bestimmung, welche den Kreiskaminfegern anderweitige wirtschaftliche Tätigkeiten untersagen würden. Indes gehen Literatur und Rechtsprechung davon aus, dass der private Konzessionär in der Ausübung seiner Konzession in verschiedener Hinsicht öffentlichrechtlichen Grundsätzen unterliegt (Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 1140).