6. Grundsätzlich kann sich der Beschwerdeführer auf die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 Abs. 2 BV (Bundesverfassung, SR 101) berufen, welche die persönliche wirtschaftliche, insbesondere berufliche Entfaltung des Einzelnen garantiert (Jörg Paul Müller: Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 639 ff.). Eine Einschränkung dieses Grundrechts bedürfte laut Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, eines überwiegenden öffentlichen Interesses, die Einschränkung müsste verhältnismässig sein und den Kerngehalt beachten (Müller, a.a.O., S. 660).