Erst mit dem Antritt einer neuen Person als Kreiskaminfegermeister wird wieder der ordentliche Kreiskaminfegermeister für das Gebäude zuständig. Damit das Institut des ausserordentlichen Kreiskaminfegers auf Unstimmigkeitsfälle beschränkt bleibt, wurde in § 76 VV GVG eingefügt, dass den Kreiskaminfegern Kundenwerbung in fremden Kreisen untersagt ist (RRB Nr. 2479 vom 26.9.1995). Die Frage nach der Zulässigkeit einer Entfaltung anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten neben der konzedierten Aufgabe bleibt nach Gesetz und Verordnung offen. 6. Grundsätzlich kann sich der Beschwerdeführer auf die Wirtschaftsfreiheit nach Art.