Seit Inkrafttreten der Bestimmung am 1.1.1996 kann ein Gebäudeeigentümer oder dessen Vertreter bei Unstimmigkeiten mit dem zuständigen Kreiskaminfegermeister gegen Vergütung der entsprechenden Mehrkosten einen beliebigen anderen Kreiskaminfegermeister mit der ordentlichen Kontrolle und Reinigung der wärmetechnischen Anlagen beauftragen. Mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch den ausserordentlichen Kreiskaminfegermeister geht das Gebäude in seine Zuständigkeit über. Erst mit dem Antritt einer neuen Person als Kreiskaminfegermeister wird wieder der ordentliche Kreiskaminfegermeister für das Gebäude zuständig.