Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und zur Sicherstellung des Kontrollwesens wurde von einer Liberalisierung abgesehen, die vom Regierungsrat erlassene Vollzugsverordnung sah im Interesse der Kunden aber eine Lockerung des Monopols vor. Seit Inkrafttreten der Bestimmung am 1.1.1996 kann ein Gebäudeeigentümer oder dessen Vertreter bei Unstimmigkeiten mit dem zuständigen Kreiskaminfegermeister gegen Vergütung der entsprechenden Mehrkosten einen beliebigen anderen Kreiskaminfegermeister mit der ordentlichen Kontrolle und Reinigung der wärmetechnischen Anlagen beauftragen.