O., Rz 2032 ff.) sind keine Bestimmungen vorhanden. Verfahren und Sanktionen bei Konzessionsverletzungen sind nicht geregelt. Gestützt auf ein erheblich erklärtes kantonsrätliches Postulat hatte der Regierungsrat 1995 geprüft, inwiefern das solothurnische Kaminfegermonopol noch gerechtfertigt sei. Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und zur Sicherstellung des Kontrollwesens wurde von einer Liberalisierung abgesehen, die vom Regierungsrat erlassene Vollzugsverordnung sah im Interesse der Kunden aber eine Lockerung des Monopols vor.