Das Gebäuderversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.111) und die dazugehörende Vollzugsverordnung regeln die Rahmenbedingungen der Konzession als Kreiskaminfeger nur rudimentär. Sie wird gemäss § 73 VV GVG (Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, BGS 618.112) durch mitwirkungsbedürftige Verfügung für die befristete Dauer von jeweils vier Jahren erteilt. Normiert sind der sachliche und örtliche Umfang der Konzession, das Tarifwesen und die Aufsicht. Über die Beendigung des Konzessionsverhältnisses beispielsweise wegen Heimfalls oder Verwirkung (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 2032 ff.) sind keine Bestimmungen vorhanden.