O., Rz 1405). Im Rahmen der ihm gesetzlich vorgeschriebenen Rechte und Pflichten kann sich der Konzessionär frei organisieren und den Dienst zum eigenen Nutzen erbringen (Knapp, a.a.O., Rz 1409). Der Konzedent beaufsichtigt den Konzessionär, um zu gewährleisten, dass der Dienst im öffentlichen Interesse und gesetzmässig erbracht wird (Knapp, a.a.O., Rz 1412). 5. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer nebst seiner Aufgabe als Kreiskaminfeger noch andere Tätigkeiten ausüben darf. Das Gebäuderversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.111) und die dazugehörende Vollzugsverordnung regeln die Rahmenbedingungen der Konzession als Kreiskaminfeger nur rudimentär.