SOG 2002 Nr. 29 § 42 StPG, §§ 72 ff. VV GVG. Kaminfegermonopol. Nebenbeschäftigung. Dem Kreiskaminfeger ist es erlaubt, ausserhalb seines Kreises andere als die konzessionierten Dienstleistungen zu erbringen. Interessenkonflikt hinsichtlich derartiger Tätigkeiten im eigenen Kaminfegerkreis. Sachverhalt: R. wurde von der Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung (im Folgenden SGV genannt) als Kreiskaminfeger gewählt. Er ersuchte um Bewilligung diverser Dienstleistungen und Verkaufstätigkeiten, die er als Ergänzung zu seiner Tätigkeit als Kreiskaminfeger auf dem freien Markt anzubieten gedachte. Die Verwaltungskommission der SGV wies das Bewilligungsgesuch ab.