{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-05-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2002-89_2002-05-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=81453&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=12&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "49216f663b77a969900f7e796fec6f4a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2002.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 14.05.2002 VWBES.2002.89"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 14.05.2002 VWBES.2002.89"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 14.05.2002 VWBES.2002.89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung für Nebenbeschäftigungen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:17", "Checksum": "749e78e76df85c1a95614865f727a053", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 14.05.2002 VWBES.2002.89\nRegeste:\nBewilligung für Nebenbeschäftigungen\n\n\na) Würde der Kreiskaminfeger in seinem Kreis beispielsweise einen Ölofen installieren, so hätte er diese Anlage gemäss § 77bis VV GVG selbst abzunehmen und später so oft als nötig zu kontrollieren und zu russen (§ 78 VV GVG). Diese Situation stellt einen gewissen Interessenkonflikt dar, den es im Sinn der im öffentlichen Interesse liegenden Brandverhütung und Luftreinhaltung zu vermeiden gilt. Die VV GVG erwähnt in § 73bis zwar das Institut des ausserordentlichen Kreiskaminfegers, doch ist dieser nach dem Willen des Verordnungsgebers eben nur gerade in Ausnahmefällen von Unstimmigkeiten zwischen dem Konzessionär und dem Leistungsempfänger vorgesehen, und nicht als Alternative für den Fall von Interessenkonflikten, so dass es deren Entstehung zu vermeiden gilt.\nb) Nachdem die Konzession des Kreiskaminfegers ausschliesslich zur Ausübung der Kaminfegertätigkeit in einem der 26 Kaminfegerkreise berechtigt, liegt es auf der Hand, dass in anderen Kaminfegerkreisen beispielsweise aus Verkauf und Installation von Cheminéeöfen oder Kaminsanierungen keine Interessenkonflikte entstehen können. Die Abnahme, Kontrolle und Russung der wärmetechnischen Anlagen wird zwangsläufig von einem anderen Kaminfegermeister vorgenommen. In diesem Rahmen steht der Anbietung und Erbringung anderer als der konzessionierten Dienstleistungen nichts entgegen. Tatsächlich wird in anderen Kantonen die Kaminfegertätigkeit oft in Kombination mit dem Dachdecker- oder Bauspenglergewerbe betrieben. Die Literatur hält auch ausdrücklich fest, dass für den Fall, da der konzessionierte Betrieb noch andere als die konzedierten Tätigkeiten ausübt, sich die Aufsicht nur auf den Gegenstand der Konzession erstreckt (Knapp, a.a.O., Rz 1'412). Aus dem RRB Nr. 2479 vom 26.9.1995 ergibt sich im Übrigen, dass das Werbeverbot in fremden Kaminfegerkreisen eingeführt wurde, um das Institut des ausserordentlichen Kreiskaminfegers ausschliesslich den Unstimmigkeiten zwischen Grundeigentümer/Vertreter und ordentlichem Kreiskaminfeger vorzubehalten. Es war nicht die Absicht des Verordnungsgebers, eine Liberalisierung des Kaminfegermonopols Richtung Wettbewerb und Wahlfreiheit zu bewirken. Nachdem sich das Werbeverbot ausschliesslich auf die konzedierte Tätigkeit bezieht, ist es dem Beschwerdeführer vorliegend unbenommen, für seine anderweitigen Dienstleistungen sowohl im eigenen als auch in fremden Kreisen Kundenwerbung zu betreiben.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 14. Mai 2002 (VWBES.2002.89)"}