Dem stehen an privaten Interessen der Beschwerdeführer Vermögensinteressen, nämlich die Kosten für die Reduktion der Anbauten auf das rechtlich Zulässige (offener, gedeckter Sitzplatz). Diese Interessen wiegen zwar nicht leicht, doch werden sie von den öffentlichen, für die teilweise Wiederherstellung sprechenden Interessen bei weitem übertroffen. Dies um so mehr, als die Bauherrschaft das Abbruchrisiko selbst eingegangen ist, indem es Bauarbeiten in Angriff nahm, ohne sich um die Baubewilligung zu kümmern. Verwaltungsgericht; Urteil vom 20. Mai 2003 (VWBES.2002.297)