Die öffentlichen Interessen an einer Wiederherstellung sind bedeutend. Das Bauvorhaben überschreitet - auch ohne die nachträglich bewilligten Nebenbauten - die AZ. Auch aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung ist das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bedeutend. Sie ist auch im Interesse der Nachbarn. Die massiven Anbauten verbreitern die ihnen gegenüber liegende Häuserfront zusätzlich. Dem stehen an privaten Interessen der Beschwerdeführer Vermögensinteressen, nämlich die Kosten für die Reduktion der Anbauten auf das rechtlich Zulässige (offener, gedeckter Sitzplatz).