Diese Bauten entsprachen nicht dem bewilligten Projekt. Dass die Bauherrschaft sich um die Bauvorschriften nicht besonders intensiv kümmerte, zeigt auch die Tatsache, dass anstelle der in der Baubewilligung vorgesehenen Böschung das Untergeschoss gegen Süden vollständig geöffnet wurde. Die durch einen Architekten beratene Bauherrschaft hätte davon ausgehen müssen, dass die beiden geschlossenen Anbauten im Grenzbereich der Liegenschaften nicht ohne Baubewilligung hätten erstellt werden dürfen. Die Baueinstellung erfolgte zu Recht. Trotz fehlender Bewilligung begann die Bauherrschaft mit den Arbeiten. Unter diesen Umständen müssen die Beschwerdeführer als bösgläubig bezeichnet werden.